RECHT

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt in § 23 Absatz 1 b unter Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden, dass die Nutzung von Radarwarnern /laserjammern /ESO Störern und Handy Apps nicht zulässig ist. Im Amtsdeutsch klingt das wie folgt: 
  
“Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Die maximale Strafe beträgt 1 Punkt und 75 Euro.